Nutzungsbeschränkungen
Nicht zugelassen sind Veranstaltungen und Kundgebungen politischer Parteien und Gruppierungen.
Ebenfalls nicht zugelassen sind mit hohem Beschädigungsrisiko behaftete, sittenwidrige und ähnliche Veranstaltungen, die den Anforderungen, Möglichkeiten und der Bestimmung der Säle nicht entsprechen.
Insbesondere nicht zugelassen sind Veranstaltungen und Aktivitäten die den Bestimmungen des Jugendschutzes widersprechen und, unabhängig von strafrechtlicher Bedeutung, Aktivitäten oder Darbietungen pornografischer oder Gewalt verherrlichender Art.
Es wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 20.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbart. Der Mieter verpflichtet sich, dass seine im Mietvertrag bezeichnete Veranstaltung – auch in Teilen – nicht der vorgenannten oder ähnlichen Kategorie entspricht.