Nicht zugelassen
sind Veranstaltungen und Kundgebungen politischer Parteien und Gruppierungen.
Ebenfalls
nicht zugelassen sind mit hohem Beschädigungsrisiko behaftete, sittenwidrige
und ähnliche Veranstaltungen, die den Anforderungen, Möglichkeiten und
der Bestimmung der Säle nicht entsprechen. Insbesondere nicht zugelassen
sind Veranstaltungen und Aktivitäten die den Bestimmungen des Jugendschutzes
widersprechen und, unabhängig von strafrechtlicher Bedeutung, Aktivitäten
oder Darbietungen pornografischer oder Gewalt verherrlichender Art. Es wird eine
Konventionalstrafe in Höhe von 20.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung
vereinbart. Der Mieter verpflichtet sich, dass seine im Mietvertrag bezeichnete
Veranstaltung auch in Teilen nicht der vorgenannten oder ähnlichen
Kategorie entspricht.